Auch wenn die gesetzliche Stundung des Pflichtteils auf ein Jahr ab dem Tod des Verstorbenen (§ 765 Abs 2 ABGB) nach 2 Ob 49/19y = Zak 2019/641, 354 nicht die Klagbarkeit, sondern nur die Vollstreckbarkeit hinausschiebt, hat sie nach 2 Ob 117/21a = Zak 2022/83, 54 verjährungshemmende Wirkung. Der Autor schließt sich der erstgenannten Entscheidung an, übt jedoch an der zweiten Entscheidung Kritik. Überzeugende Gründe, der Stundung verjährungshemmende Wirkung zuzuerkennen, gebe es nicht. Dem Pflichtteilsberechtigten sei es zumutbar, innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers die Anerkennung seiner Forderung zu erreichen oder den Rechtsweg zu beschreiten. Fehlende Informationen könne er über eine - die Verjährung unterbrechende - Stufenklage einholen.