AußStrG: § 21, § 62 Abs 1
ZPO: § 146
Wenn in einem Unternehmen, das regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert ist, ein unerfahrener Mitarbeiter mit der Bearbeitung des Posteingangs betraut wird, müssen die Einschulung und eine zumindest stichprobenartige Überwachung durch eine erfahrene Person sichergestellt sein. Ansonsten liegt ein mehr als minderer Grad des Versehens in Form eines Organisations- und Überwachungsverschuldens vor, das eine Wiedereinsetzung in eine aufgrund eines Fehlers versäumte Frist ausschließt.