Geo: § 150
EO: § 54a
Gem § 150 Abs 2 Geo ist für die Ausfertigung der Vollstreckbarkeitsbestätigung eine besondere Stampiglie ("Diese Ausfertigung ist vollstreckbar") zu verwenden. Dabei handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Eine Abweichung führt nicht zur Unwirksamkeit der Bestätigung (hier: Verwendung der Stampiglie "Diese Ausfertigung ist rechtskräftig" mit dem handschriftlichen Zusatz "+ vollstreckbar").