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Präklusion mangels Abziehung des Verfahrens von der Schlichtungsstelle?

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/319Zak 2022, 178 Heft 9 v. 10.6.2022

MRG: § 16 Abs 8, § 40

ABGB: § 1497

Auf die Präklusivfrist nach § 16 Abs 8 MRG für die Mietzinsüberprüfung sind nach stRsp die Regelungen für Verjährungsfristen anzuwenden. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Verfahrenseinleitung (hier: bei der Schlichtungsstelle) ist daher iSd § 1497 ABGB an die gehörige Fortsetzung des Verfahrens gebunden.

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