ABGB: § 1311
StVO: § 19 Abs 8
Gem § 19 Abs 8 StVO gilt das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeugs als Vorrangverzicht. Auf den Grund (freiwillig oder in Befolgung eines gesetzlichen Gebots) kommt es nicht an.
ABGB: § 1311
StVO: § 19 Abs 8
Gem § 19 Abs 8 StVO gilt das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeugs als Vorrangverzicht. Auf den Grund (freiwillig oder in Befolgung eines gesetzlichen Gebots) kommt es nicht an.