ABGB: § 364 Abs 1, § 422, § 1295 Abs 1
Dass der Baumeigentümer den Baum nicht gefällt hat, kann nur dann zu einer schadenersatzrechtlichen Haftung für Schäden führen, welche die Wurzeln am Nachbargrundstück verursacht haben, wenn die drohende Gefahr konkret erkennbar war.