ABGB: § 19, § 1295 Abs 1
RLV: § 1 Abs 3
§ 1 Abs 3 RLV (Richtlinien-Verordnung) sieht ein In-Dienst-Stellen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes "nur" zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß vor. Aus dieser dienstrechtlichen Vorschrift folgt nicht, dass ein Einschreiten eines Polizisten außerhalb des Dienstes in anderen Fällen gegenüber dem Betroffenen rechtswidrig wäre und eine Notwehrsituation auslösen würde.