WEG: § 40 Abs 4
GBG: § 57
Mit oder nach der Eintragung seines Mit- und Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG kann der Wohnungseigentümer gem § 40 Abs 4 WEG die Löschung von Zwischeneintragungen beantragen. Als Zwischeneintragungen gelöscht werden können nur Eintragungen, welche die dinglichen Rechte des Wohnungseigentümers beeinträchtigen. Daher bietet diese Regelung keine Grundlage für die Löschung von Rechten an oder für andere Mit- und Wohnungseigentumsanteile (Eigentum, Pfandrecht, Treuhänderrangordnung).