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Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum - keine Löschung von nicht belastenden Zwischeneintragungen

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/287Zak 2022, 156 Heft 8 v. 20.5.2022

WEG: § 40 Abs 4

GBG: § 57

Mit oder nach der Eintragung seines Mit- und Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG kann der Wohnungseigentümer gem § 40 Abs 4 WEG die Löschung von Zwischeneintragungen beantragen. Als Zwischeneintragungen gelöscht werden können nur Eintragungen, welche die dinglichen Rechte des Wohnungseigentümers beeinträchtigen. Daher bietet diese Regelung keine Grundlage für die Löschung von Rechten an oder für andere Mit- und Wohnungseigentumsanteile (Eigentum, Pfandrecht, Treuhänderrangordnung).

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