WEG: § 20 Abs 5, § 32, § 34 Abs 4
ABGB: § 1438
Nach stRsp kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht mit eigenen Forderungen gegen die Akontovorschreibungen der Eigentümergemeinschaft für Liegenschaftsaufwendungen aufrechnen, weil von einem schlüssigen Aufrechnungsverzicht der Gemeinschaftsmitglieder zwecks Sicherung der laufenden Bewirtschaftung der Wohnungseigentumsanlage auszugehen ist.