In 4 R 32/21p hat das OLG Wien ua zwei Mietvertragsklauseln als gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert, mit denen die Mieter zum Abschluss einer Haushalts- und Haftpflichtversicherung verpflichtet sowie für die Einhaltung der Hausordnung durch Mitbewohner und andere "in ihrem Objekt verkehrende Personen" haftbar gemacht werden sollten. Der Autor kritisiert diese Entscheidung. Insb wendet er sich gegen die Ansicht des OLG Wien, dass für die Versicherungspflicht keine sachliche Rechtfertigung besteht, weil die vom Mieter zu erlegende Kaution in Höhe von vier Bruttomonatsmieten als Haftungsfonds ausreichend sei. Die Schäden, die eine Haushaltsversicherung abdecken soll, könnten die finanziellen Fähigkeiten eines Mieters leicht übersteigen. Die Hausordnungs-Klausel sei unzulässig, weil der Mieter auch für ihm nicht zurechenbare Personen einstehen müsste. Eine Klausel, die mit beispielhafter Aufzählung auf zurechenbare Personen (wie Mitbewohner, Gäste, Angestellte und Kunden) beschränkt ist, halte sowohl der Inhaltskontrolle von AGB als auch dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG stand.