In der rechtskräftigen E 4 R 32/21p hat das OLG Wien 51 Klauseln eines Verbraucher-Mietvertragsformulars über in den MRG-Teilanwendungsbereich fallende Mietwohnungen als gesetzwidrig qualifiziert. Der Autor geht näher auf jene unzulässigen Klauseln ein, mit denen Erhaltungspflichten auf die Mieter überwälzt werden sollten. Er weist darauf hin, dass das OLG Wien die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 Abs 1 ABGB als Gewährleistungspflicht behandelt, die gem § 9 Abs 1 KSchG gegenüber Verbrauchern nicht vorab ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Diesen gewährleistungsrechtlichen Ansatz habe auch der OGH insb in den ersten beiden Klausel-Entscheidungen (zB 7 Ob 78/06f = Zak 2007/45, 34) verfolgt. Der Umstand, dass er Erhaltungsklauseln in späteren Entscheidungen der Inhaltskontrolle unterzogen hat, könne nicht als Abkehr von diesem Ansatz verstanden werden.