Nach Ansicht des Autors ist eine in Formularmietverträgen enthaltene Verpflichtung des Mieters, den Strom über den Vermieter zu beziehen, idR wegen gröblicher Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB unwirksam. Dem Mieter könne nur die Möglichkeit des Bezugs vom Vermieter unter Wahrung des Rechts auf Lieferantenwechsel angeboten werden. Eine Abschaltung der Stromversorgung bei Zinsrückständen könne sich der Vermieter nicht wirksam vorbehalten. Würden verbrauchsabhängige Kosten (etwa Stromkosten) durch einen Pauschalmietzins abgedeckt, könne sich der Vermieter nicht vorbehalten, ab einem bestimmten Mehrverbrauch eine Nachverrechnung vorzunehmen, wenn nicht zugleich bei einem Minderverbrauch eine Rückzahlung vorgesehen ist. Anlass für den Beitrag war die Rs OLG Wien 4 R 23/21p, in der entsprechende Vertragsklauseln als unzulässig qualifiziert worden waren.