Während die hL den Beginn der Gewährleistungsfrist bei Rechtsmängeln - dem Wortlaut des § 933 Abs 1 ABGB idF vor GRUG folgend - mit der tatsächlichen Kenntnis des Mangels ansetzte, ließ die bisherige Judikatur (zB 1 Ob 43/92) die Erkennbarkeit des Mangels genügen. Aus Anlass einer Entscheidung, in welcher der OGH diese Frage letztlich offenließ, sich aber mit einigen Argumenten der Lehre auseinandersetzte (8 Ob 113/21g), gehen die Autoren näher auf die Thematik ein. Ihrer Auffassung nach läuft die Gewährleistungsfrist sowohl nach der alten als auch nach der seit dem GRUG (siehe Zak 2021/342, 193) geltenden Rechtslage ab Erkennbarkeit.