Gem § 3 Abs 1 BauRG beträgt die Mindestlaufzeit des Baurechts zehn und die Maximallaufzeit 100 Jahre. Der Autor setzt den Beginn dieser Fristen mit der bücherlichen Eintragung an, weil das Baurecht gem § 5 Abs 1 BauRG nicht mit Vertragsabschluss, sondern erst mit der konstitutiv wirkenden Eintragung entsteht. Dass der Zeitpunkt des Fristbeginns vorab nicht exakt bekannt sei, werfe Probleme auf, weil die Nichteinhaltung der Minimallaufzeit ein Verbücherungshindernis darstelle. Nach Ansicht des Autors sollte diese Problematik analog zur Dauer einer Rangordnung in der Weise gelöst werden, dass die vertragliche Anknüpfung der Laufzeit an den noch nicht bekannten Zeitpunkt der Grundbucheintragung zugelassen wird. Die Angabe eines bestimmten Endtermins bilde keine Voraussetzung für die Verbücherung.