EO: § 382c EO
Nach stRsp rechtfertigt jeder körperliche Angriff bzw jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem körperlichen Angriff die Erlassung einer Gewaltschutzverfügung gem § 382c EO. Auch eine einmalige, ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung reicht aus.