Mit dem TKG 2021 (BGBl I 2021/190), das am 1. 11. 2021 in Kraft getreten ist, wurde die RL 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) umgesetzt, die ua vollharmonisierende Regelungen zum Schutz der Endnutzer enthält. Der Autor stellt diese Regelungen überblicksweise vor. Ua weist er darauf hin, dass abgesehen von einer allfälligen Mindestvertragsdauer, die bis zu 24 Monate betragen kann, die Kündigung durch den Endnutzer an keine Termine und an keine ein Monat übersteigende Kündigungsfrist gebunden werden darf (§ 135 Abs 5 TKG 2021). Im Fall der Beendigung eines Internetzugangsvertrags, der eine E-Mail-Adresse umfasst, habe der Endnutzer Anspruch auf unentgeltliche Weiterleitung der E-Mails für die Dauer von zwölf Monaten (§ 144 TKG 2021).