Der OGH hat Preisänderungen in Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern im Weg der Zustimmungsfiktion auch in der Energieversorgungsbranche sehr enge Grenzen gesetzt (3 Ob 139/19s = Zak 2019/646, 356; 5 Ob 103/21i = RdW 2022/88). Am 15. 2. 2022 ist eine Novelle des ElWOG (BGBl I 2022/7) in Kraft getreten, die Entgeltänderungen in der Stromversorgungsbranche auf neue gesetzliche Grundlagen gestellt hat (§ 80 ElWOG). Anders als Hauenschild (Preisanpassungen bei Stromlieferungen - erste Überlegungen zum neuen § 80 ElWOG), ecolex 2022, 189; dazu Zak 2022/179, 100) vertritt der Autor die Auffassung, dass die neue Rechtslage dem Stromversorger kein gesetzliches Preisänderungsrecht einräumt, sondern einseitige Entgeltänderungen weiterhin die Aufnahme von Anpassungsklauseln in die Verträge voraussetzen. Zwar würden sich die inhaltlichen Vorgaben für Preisänderungen nicht mehr nach dem KSchG, sondern nach § 80 Abs 2a ElWOG richten. Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG gelte für die Anpassungsklauseln jedoch weiterhin. Darüber hinaus sei grundsätzlich auch eine Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB möglich. Mangels eines besonderen Übergangsrechts sei die neue Rechtslage auch auf neue Entgeltänderungen in bereits laufenden Vertragsverhältnissen anwendbar.