Beginnend mit 2 Ob 192/17z = Zak 2018/478, 253 hat der OGH in zahlreichen Entscheidungen fremdhändige letztwillige Verfügungen, bei denen sich Text und Unterschriften bzw Unterschriften auf verschiedenen Blättern befanden, ohne dass eine innere oder äußere Urkundeneinheit hergestellt war, als formungültig qualifiziert. Nach Ansicht des Autors kann eine Haftung des an der Errichtung beteiligten Rechtsanwalts oder Notars für Altfälle in den bisher von der Judikatur behandelten Konstellationen nicht schon aus der Formunwirksamkeit abgeleitet werden, weil die spätere Judikatur nicht vorhergesehen werden musste und das damalige Vorgehen daher vertretbar war. Ein die Haftung auslösender Fehler liege aber idR darin, dass der Mandant nicht gewarnt und informiert wurde, obwohl die Rechtslage in Bezug auf die Beurteilung der Urkundeneinheit schon damals qualifiziert unklar erscheinen musste. Darüber hinaus seien durch die OGH-Entscheidungen nachvertragliche Hinweis- und Warnpflichten gegenüber noch lebenden Mandanten entstanden. Auch dem verhinderten Erben könne ein Schadenersatzanspruch zustehen, sofern dem Rechtsanwalt oder Notar die Person des Begünstigten bei der Testamentserrichtung erkennbar war (vgl 6 Ob 94/18v = Zak 2018/479, 253).