ZPO: § 28 Abs 1
RATG: § 1 Abs 2
Auch emeritierte Rechtsanwälte sind in eigener Sache von der Vertretungspflicht befreit. Ob die Emeritierung altersbedingt oder durch sonstigen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erfolgte, ist unerheblich.