ABGB: § 1311
KFG: § 106 Abs 2
Die Verpflichtung zur Verwendung eines Sicherheitsgurts (§ 106 Abs 2 KFG) ist nicht nur an den Fahrzeuglenker, sondern auch direkt an die beförderten Personen gerichtet.
ABGB: § 1311
KFG: § 106 Abs 2
Die Verpflichtung zur Verwendung eines Sicherheitsgurts (§ 106 Abs 2 KFG) ist nicht nur an den Fahrzeuglenker, sondern auch direkt an die beförderten Personen gerichtet.