ABGB: § 879 Abs 3, § 1096 Abs 1
WRN 2015: Art 4 § 1
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die vertragliche Überwälzung der Erhaltungspflichten auf den Geschäftsraummieter im Teilanwendungsbereich des MRG nicht gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung unwirksam ist, wenn sie auf die für das Bestandobjekt bestimmten Einrichtungen und Geräte beschränkt ist und Mängel, die ernste Schäden des Hauses sind, ausgenommen bleiben. Diese Beurteilung ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).