ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311
TGD-VO 2009: § 7 Abs 3 Z 8, § 9 Abs 3 Z 5
Nur die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst iSd Tiergesundheitsdienst-V 2009 (TGD-VO 2009) ermöglicht es einem Landwirt außerhalb eines konkreten Behandlungsvertrags, legal Tierarzneimittel zu erhalten und seinen Tieren selbst zu verabreichen (hier: in einem Schweinezuchtbetrieb). Die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst setzt ua den Abschluss eines Betreuungsvertrags mit einem TGD-Betreuungstierarzt voraus, in dem sich der TGD-Tierhalter verpflichten muss, die Bestimmungen der TGD-VO 2009 einzuhalten.