LPG: § 6
§ 6 Abs 3 LPG schließt die gerichtliche Verlängerung des Landpachtvertrags aus, wenn die vereinbarte Vertragsdauer der Richtpachtzeit iSd § 7 Abs 1 LPG entspricht oder diese übersteigt.
Im vorliegenden Fall kam zwischen Pächter und Verpächter nach Ablauf des ersten Pachtvertrags mit einer der Richtpachtzeit entsprechenden Dauer (hier: zehn Jahre) dadurch ein weiterer Pachtvertrag mit einer kürzeren Dauer zustande, dass der Pächter ein Vorpachtrecht ausübte und sich bereit erklärte, den vom Verpächter mit einem Dritten ausgehandelten Vertrag inhaltsgleich zu übernehmen. Da es sich um eigenständige Verträge handelt, deren Zeiten beim Vergleich mit der Richtpachtzeit nicht zusammenzurechnen sind, steht § 6 Abs 3 LPG der Verlängerung des zweiten Vertrags nicht entgegen.