ABGB: § 1335
Der in § 1335 ABGB geregelte Zinsenstopp (Verbot des ultra alterum tantum) bedeutet, dass die zugesprochenen rückständigen Zinsen die gesamte bis zum aktuellen Verfahren nicht eingeklagte Hauptforderung nicht übersteigen dürfen.
Auf die gesamte Hauptforderung kommt es auch dann an, wenn nur ein Teilbetrag eingeklagt wurde. Dass der zugesprochene Zinsenrückstand für den eingeklagten Teilbetrag diesen Betrag übersteigt, löst das Verbot noch nicht aus.