ABGB: § 933, § 1497
Die Gewährleistungsfrist wird durch ein (konstitutives oder deklaratives) Anerkenntnis unterbrochen.
Bei einem Verbesserungsversuch oder einer Verbesserungszusage handelt es sich um ein deklaratives Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs mit fristunterbrechender Wirkung. Das bloße In-Aussicht-Stellen einer Überprüfung auf die Mangelhaftigkeit reicht dafür nicht aus.