In dem Vorabentscheidungsverfahren C-18/21 , Uniqua Versicherungen, das vom OGH (1 Ob 203/20i = Zak 2021/38, 23) eingeleitet worden ist, liegen die Schlussanträge vor. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die in § 1 Abs 1 1. COVID-19-JuBG vorgesehene Unterbrechung verfahrensrechtlicher Fristen im Zeitraum von 22. 3. bis 30. 4. 2020 ohne Verletzung des Unionsrechts auf die Frist für den Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl angewendet werden kann.