Im Amtshaftungsprozess 1 Ob 237/21s befasste sich der OGH mit der Bemessung des Rechtsanwaltshonorars für die Vertretung in einem Rechtsmittelverfahren in einer Verwaltungsstrafsache vor dem Landesverwaltungsgericht. Gem § 13 Abs 4 AHK sind hier die in § 9 AHK für offiziose Strafsachen geregelten Honoraransätze grundsätzlich sinngemäß anzuwenden. Nach Ansicht des OGH ist je nachdem, ob sich die Bescheidbeschwerde nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, der niedrigere oder der höhere Honoraransatz nach § 9 Abs 1 AHK maßgeblich. Ein Zuschlag von 20 % nach § 9 Abs 2 AHK stehe in einer Verwaltungsstrafsache keinesfalls zu.