Zu 6 Ob 26/21y = Zak 2021/709, 397: Nicht nur bei der Vertragserrichtung und -prüfung, sondern in allen Mandatsverhältnissen kann der Rechtsanwalt aufgrund seiner Interessenwahrungspflicht nach § 9 Abs 1 RAO verpflichtet sein, Verstöße gegen gesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltungsvorschriften zu verhüten und entsprechende Verdachtsmomente zu prüfen.