Zu 2 Ob 157/20g = Zak 2021/672, 378: Im Fall eines Totalschadens des Kfz kann der Geschädigte den Ersatz der objektiven Wertminderung in Form der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert in unbeschädigtem Zustand und dem Verkaufswert des Wracks verlangen. Da es sich um eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung handelt, kommt es nicht auf die Absicht des Geschädigten, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzuschaffen, an. Selbst wenn der Geschädigte keine Ersatzbeschaffung beabsichtigt, ist auf den Wiederbeschaffungswert (Ankaufspreis) und nicht auf den idR niedrigeren Verkaufswert des unbeschädigten Fahrzeugs abzustellen.