Die OGH-Judikatur hat Preisänderungen gegenüber Verbrauchern in Dauerschuldverhältnissen im Weg der Zustimmungsfiktion auch in der Energieversorgungsbranche sehr enge Grenzen gesetzt (3 Ob 139/19s = Zak 2019/646, 356; 5 Ob 103/21i = RdW 2022/88). Am 15. 2. 2022 ist eine Novelle des ElWOG (BGBl I 2022/7) in Kraft getreten, die ua neue Regelungen zu Entgeltänderungen (in § 80 Abs 2, 2a und 2b ElWOG) brachte. Unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien und die Vorbildregelung des § 25 Abs 2 TKG versteht der Autor die neue Rechtslage im Sinn eines gesetzlichen Preisänderungsrechts, das keiner Vereinbarung bedarf. Er hält eine vergleichbare Regelung aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen auch im GWG für erforderlich.