WEG: § 17 Abs 2
Das Wesen einer Benützungsregelung iSd § 17 WEG liegt darin, ein ausschließliches Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einer Allgemeinfläche zu begründen.
Eine gerichtliche Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG kann daher nicht dazu dienen, gleichartige Mitbenützungsrechte aller Wohnungseigentümer an einer Allgemeinfläche klarzustellen oder festzulegen.