ABGB: § 890, § 933a, § 1489
WEG: § 18 Abs 2
Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Bauträger auf das Deckungskapital, das zur Behebung von Mängeln an Allgemeinteilen erforderlich ist, sind keine Gesamthandforderungen. Jeder Wohnungseigentümer kann nur den auf seinen Anteil entfallenden Teil des Deckungskapitals einklagen. Auch die Eigentümergemeinschaft kann im Rahmen des § 18 Abs 2 WEG nur die an sie abgetretenen Einzelforderungen geltend machen.