ABGB: § 1098, § 1104, § 1105
Ob ein gemietetes Geschäftslokal während eines Lockdowns iSd §§ 1104 f ABGB unbrauchbar oder teilweise brauchbar ist, hängt von den objektiven Nutzungsmöglichkeiten auf Basis der behördlichen Vorgaben und des vereinbarten Geschäftszwecks ab, auch wenn der Mieter davon nicht Gebrauch macht.