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Zinsminderung wegen COVID-19-Pandemie - Liefer- bzw Abholservice als Restnutzen

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/167Zak 2022, 96 Heft 5 v. 1.4.2022

ABGB: § 1098, § 1104, § 1105

Ob ein gemietetes Geschäftslokal während eines Lockdowns iSd §§ 1104 f ABGB unbrauchbar oder teilweise brauchbar ist, hängt von den objektiven Nutzungsmöglichkeiten auf Basis der behördlichen Vorgaben und des vereinbarten Geschäftszwecks ab, auch wenn der Mieter davon nicht Gebrauch macht.

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