ABGB: § 863, § 1175
ZPO: § 411
Die Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte im selben Bestandobjekt ist nicht zwangsläufig mit der schlüssigen Gründung einer GesbR verbunden. Im vorliegenden Fall ist angesichts der strikten Trennung der Rechtsanwaltskanzleien und der mehrfachen ausdrücklichen Ablehnung der Bildung einer Kanzleigemeinschaft durch einen der Anwälte die Ansicht, dass keine GesbR errichtet worden ist, vertretbar (Zurückweisung der Revision).