RAO: § 9 Abs 1, § 12 Abs 1
ZPO: § 226
Gem § 12 Abs 1 RAO muss der Rechtsanwalt dem Mandanten nach Beendigung der Vertretung auf Verlangen Urkunden und Akten aushändigen. Aufgrund der nach Mandatsende fortbestehenden Treuepflicht ist er darüber hinaus verpflichtet, trotz bereits erfolgter Herausgabe noch (in Kopie) vorhandene Dokumente (neuerlich) herauszugeben bzw davon Kopien anzufertigen, wenn ein besonderer Grund auf Seite des ehemaligen Mandanten vorliegt, etwa weil die Unterlagen bei diesem verlorengegangen sind, eine Konfliktsituation zwischen den Organen der vertretenen juristischen Person besteht oder deren Organwalter gewechselt haben. Die Beweislast dafür, dass Unterlagen beim Rechtsanwalt noch vorhanden sind, trifft den ehemaligen Mandanten.