ABGB: § 1477, § 1500
Die Ersitzung von Liegenschaftseigentum nach § 1477 ABGB bedarf keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, weil es sich nicht um einen rechtsgeschäftlichen Akt handelt.
Das Vertrauen des Erwerbers auf den Grundbuchstand wird nicht gem § 1500 ABGB geschützt, wenn ihm die außerbücherliche Rechtslage fahrlässig nicht bekannt war, weil Anlass zu Nachforschungen bestanden hätte. Anlass zu Nachforschungen in Bezug auf Ersitzungen besteht, wenn dem Erwerber bekannt ist, dass ein Dritter seit langer Zeit ein Grundstück wie ein Eigentümer und einen Weg wie ein Servitutsberechtigter nutzt.