In der Rs XII ZB 183/21 hat der dt BGH aus der im Eltern-Kind-Verhältnis bestehenden Beistandspflicht abgeleitet, dass die Mutter dem Kind grundsätzlich zur Auskunft über die Identität des Vaters verpflichtet ist. Dass die rechtliche Elternstellung der leiblichen Mutter durch Adoption beendet ist, ändert seiner Ansicht nach nichts an ihrer Auskunftspflicht.