Nachdem der OGH bereits in drei Entscheidungen1 die grundsätzliche Tatbestandsmäßigkeit der COVID-19 Pandemie für den Zinsentfall bzw die Zinsminderung nach §§ 1104 f ABGB bejaht hat, stellt sich die noch nicht beantwortete Frage der konkreten Berechnung der Zinsminderung bei bloß teilweiser Unbenützbarkeit des Bestandobjekts. Der folgende Beitrag befasst sich mit dieser Frage unter Berücksichtigung der bisher anklingenden Tendenzen der relativen Berechnungsmethode am Beispiel von Büromieten.2