Ob Bitcoin-Mining wegen des Glücksspiel- bzw Ausspielungscharakters gegen das GSpG verstößt, ist in der Lit strittig. In der Rs 5 Ob 95/21p ließ der OGH diese Frage offen. In diesem Schadenersatzprozess war strittig, ob ein Vermögensberater, der einem Klienten Mining-Plattformen vermittelt hatte, deshalb für Verluste wegen der bei diesen Plattformen aufgetretenen Probleme haftet, weil seine Vermittlungstätigkeit gegen das GSpG als Schutzgesetz verstieß. Der OGH lehnte eine Haftung schon mangels Verschuldens ab, weil die Vermittlungstätigkeit im Jahr 2017 vor Erscheinen der ersten für den Glücksspielcharakter argumentierenden Fachartikel erfolgt war, als noch niemand Mining mit dem GSpG in Zusammenhang brachte.