Vereinbarungen, in denen Versicherungsvertreter mit arbeitnehmerähnlicher Stellung auf Überhangprovisionen (dh auf Provisionen für Geschäfte, die vor Beendigung der Vermittlungstätigkeit abgeschlossen, aber erst danach ausgeführt wurden) im Voraus verzichten, hat der OGH in 3 Ob 138/14m = RdW 2015/163 und 9 ObA 19/17k = ARD 6552/12/2017 als iSd § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig und nichtig qualifiziert. In der Rs 4 Ob 142/21t gelangte der OGH zum Schluss, dass der Vorausverzicht eines Handelsvertreters auf Überhangprovisionen auch ohne arbeitnehmerähnliche Stellung sittenwidrig ist, wenn der Verzicht auch für den Fall einer unberechtigten vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Geschäftsherrn gilt und ein Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG vertraglich ausgeschlossen wurde.