Gem Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL 2015/2302 (umgesetzt in § 10 Abs 2 PRG) kann der Reisende kostenfrei vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Der OGH (8 Ob 130/21g) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob der Rücktritt auch auf Umstände gestützt werden kann, die dem Reisenden schon im Buchungszeitpunkt bekannt waren. Außerdem will er klären lassen, ob die Umstände im Rücktrittszeitpunkt bereits aufgetreten sein müssen oder der Rücktritt auch durch Umstände, die zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn eintreten, nachträglich gerechtfertigt wird.