Durch das Gewährleistungsrichtlinien-UmsetzungsG (siehe Zak 2021/342, 193) wurde mit § 7 VGG für digitale Leistungen sowie Waren mit digitalen Elementen eine Aktualisierungspflicht eingeführt. Diese Pflicht kann zwar durch vertragliche Vereinbarung abbedungen oder eingeschränkt werden. Dazu ist jedoch eine ausdrückliche und gesonderte Zustimmung nach Information erforderlich. § 7 VGG ist ausnahmsweise auch auf zwischen Unternehmern geschlossene Verträge anwendbar (§ 1 Abs 3 VGG). Obwohl beidseitige Unternehmergeschäfte nach dem Gesetzeswortlaut nicht von den besonderen Anforderungen für abweichende Vereinbarungen ausgenommen sind, vertritt der Autor die Ansicht, dass Unternehmer untereinander von der Aktualisierungspflicht formlos (insb auch in AGB) abgehen können. Begründet wird dies mit einer Lücke aufgrund der Widersprüchlichkeit der gesetzlichen Regelungen, die durch analoge Anwendung des § 929 ABGB (Gewährleistungsverzicht) zu füllen sei.