Zu 6 Ob 48/21h = Zak 2021/600, 337: Bei der Bonitätsprüfung, die § 7 VKrG vor Abschluss von Verbraucherkreditverträgen vorschreibt, räumt das Gesetz dem Kreditgeber einen Ermessensspielraum ein. Bei Warenkleinkrediten muss er nicht undifferenziert in jedem Fall Informationen zu den Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen des Verbrauchers einholen. Die Auskunft einer Kreditauskunftei kann ausreichend sein.