Gem § 170 Abs 2 ABGB kann ein mündiger Minderjähriger über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht sein Lebensunterhalt gefährdet wird. Nach der bereits älteren OGH-Judikatur (5 Ob 600/78; 1 Ob 598/87) ist ein von einem mündigen Minderjährigen abgeschlossener Kreditvertrag, dessen Kreditsumme seine Eigengeschäftsfähigkeit übersteigt, insgesamt nichtig. Der Autor leitet hingegen bereits aus dem Wortlaut des § 170 Abs 2 ABGB ("so weit") ab, dass der Kreditvertrag grundsätzlich in jenem Teil, der sich innerhalb der Verpflichtungsgrenze hält, restgültig bleibt. Gesamtnichtigkeit trete nur ein, wenn sich aus dem erkennbaren Vertragszweck oder der Natur des Geschäfts ergibt, dass eine Teilleistung nicht dem Parteiinteresse entspricht. Die gleichen Kriterien würden für einen Kaufvertrag gelten, der durch den Finanzierungszweck mit dem Kreditvertrag verbunden ist. Die Rückabwicklung erfolge gem § 877 ABGB nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Gem § 1437 S 2 ABGB sei die Kreditsumme nur insofern rückforderbar, als sie noch vorhanden oder zum Nutzen des Minderjährigen verwendet worden ist.