Nach Ansicht der Autorin ist beim Schadenersatz für Ehestörungen zwischen der Haftung des Ehegatten und der Haftung des ehestörenden Dritten zu differenzieren. Die Kritik der Lit an der OGH-Rsp, die eine Haftung des Dritten für Detektivkosten zur Aufdeckung eines ehewidrigen Verhaltens grundsätzlich bejaht (siehe zB 1 Ob 133/21x = Zak 2022/24, 17), sei berechtigt. Hingegen könnten die Einwände, die gegen eine Haftung des Ehepartners vorgebracht werden, nicht überzeugen. Die Haftung des Ehepartners könne über Detektivkosten hinausgehen. Denkbar seien etwa auch Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Beistandspflichten, wegen Zufügung von psychischen Belastungen mit Krankheitswert oder für das Abwicklungsinteresse (zB Gutachterkosten, Therapie- und Mediationskosten).