ZPO: § 411, § 530 Abs 1 Z 6
Aus § 530 Abs 1 Z 6 ZPO ist abzuleiten, dass von zwei materiell rechtskräftigen Entscheidungen, die zueinander in einem unlösbaren Widerspruch stehen, die zeitlich spätere Vorrang hat. Sie sistiert die Rechtskraft der früheren Entscheidung. Ob die Entscheidungen im selben Verfahren oder in unterschiedlichen Verfahren ergangen sind, macht keinen Unterschied.