ZPO: § 1, § 477 Abs 1 Z 5
Die Nichtigkeit wegen Prozessunfähigkeit der Partei heilt, wenn die Prozessführung vom Erwachsenenvertreter genehmigt wird. Die Genehmigung kann ohne Formerfordernisse prozessual oder außergerichtlich erfolgen. Auch eine konkludente Genehmigung ist möglich.