JN: § 1
WRG: § 111 Abs 3, § 117
Die hA versteht den in § 111 Abs 3 WRG enthaltenen Verweis auf § 117 WRG so, dass die Kompetenz zur Auslegung eines Übereinkommens, das im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffen worden ist, in Bezug auf darin eingeräumte Dienstbarkeiten der Wasserrechtsbehörde und in Bezug auf die vereinbarte Entschädigung - ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde - dem Außerstreitgericht zukommt.