JN: § 19 Z 2
Dass ein Mitglied des Berufungssenats in einem Vorprozess zwischen denselben Parteien, der in inhaltlichem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht, als Erstrichter tätig war und zulasten einer Partei in der Sache entschieden hat, reicht als Ablehnungsgrund nicht aus.