BauKG: § 5
ABGB: § 1299, § 1311
Eine ständige Anwesenheit des Baustellenkoordinators auf der Baustelle ist nicht erforderlich. Baustellenbesuche müssen in Intervallen erfolgen, die unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Baustelle sowie der Art und der Intensität der Tätigkeiten eine effektive Gefahrenverhütung ermöglichen.